Auktionsbedingungen

Auktionsbedingungen

Mit der Teilnahme an der Auktion in persönlicher, schriftlicher und telefonischer Art erkenne ich folgende Bedingungen an:

Abs.1
Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Es wird in Euro geboten, bei sofortiger Barzahlung. Im Regelfall wird um ca. 10 % des jeweils letzten Gebotes gesteigert. Die Teilnahme ist nur mit einer Bieternummer nach Anmeldung möglich.

Abs.2
Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen, im Namen des Einlieferers geltend zu machen.

Abs.3
Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern, Nummern zu vereinen, zu trennen und zurückzuziehen.

Abs.4
Die abgegebenen Gebote (gilt auch für evtl. schriftliche oder elektronische Vorgebote / Gebote) sind bindend und können nicht widerrufen werden. Der Bieter ist gemäß §145 BGB an den Antrag gebunden.

Abs.5
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des ersteigerten Objektes. Zugeschlagen wird dem höchsten Gebot, wenn nach dreimaligem Wiederholen kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann vor dem Zuschlag Sicherheiten und entsprechende Referenzen verlangen. Entstehen während der Auktion Streitfragen über den Zuschlag bzw. das höchste Gebot, wird das Versteigerungsobjekt noch einmal ausgerufen. Bei gleich schriftlichen Geboten entscheidet das niedrigere Eingangsdatum. Ausländischen Käufern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird die Umsatzsteuer nicht berechnet, wenn bei Auftragserteilung die ID-Nummer des Käufers genannt wurde. Mit dem Zuschlag geht jegliche Sachgefahr, d.h. insbesondere die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und der Zerstörung auf den Käufer über. Das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises, bestehend aus Zuschlagpreis und Aufgeld nebst Mehrwertsteuer sowie etwaigen Transport- und Versicherungskosten übertragen. Die Auslieferung erfolgt demzufolge erst nach vollständiger Zahlung von Kaufpreis und Transport sowie Versicherungskosten

Abs.6
Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf diesen Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 18 % erhoben. Das Aufgeld wird sofort fällig und ist direkt an den Versteigerer zu zahlen. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- und Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufgeldes findet nicht statt. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellten Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Überprüfung. Irrtum vorbehalten.

Abs.7
Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist verstrichen ist. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, so steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch etwaige Währungs- und Zinsverluste sowie die Kosten für die Rechtsverfolgung. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem ihm früher erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat dagegen keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Er gilt nun als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer eine Kommissionsprovision zu entrichten, die neben allen entstandenen Kosten vom Erlös abzuziehen ist. Der danach verbleibende Erlös wird auf die Schadensersatzforderung gem. § 367 BGB angerechnet. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen, verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Erfüllungsanspruch erloschen.

Abs.8
Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen oder einklagen.

Abs.9
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht und können vor der Versteigerung ausreichend besichtigt und geprüft werden. Beschreibungen im Katalog erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch übernimmt der Versteigerer keinerlei Gewähr für Katalogangaben, dieses gilt insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Künstlername, Ort- und Zeitbestimmung der Gegenstände, auch nicht für nicht erkennbare Mängel. Die Katalogbeschreibungen sind also keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459ff BGB. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden. Macht ein Käufer von der angebotenen Besichtigungszeit keinen Gebrauch, so gilt ein ungesehener Kauf als gekauft wie besichtigt. Der Versteigerer behält sich jedoch vor, vorgetragene begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang der Ware nach Möglichkeit dem Auftraggeber, welcher die beanstandeten Sachen eingeliefert hat, zu übermitteln. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Rückfrage bei dem jeweiligen Einlieferer beanstandete Gegenstände in dessen Namen zurückzunehmen.

Abs.10
Die Abholung des Ersteigerungsgutes muss sofort und unmittelbar nach Ablauf der Versteigerung stattfinden, andernfalls erfolgt Übergabe an einen Spediteur zwecks Aufbewahrung auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Eine Haftung für etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers.

Abs.11
In den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne eigenes Verschulden – für jeden von ihm verursachten Schaden.

Abs.12
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, 49448 Lemförde.

Abs.13
Auch bei Erteilung schriftlicher Aufträge und Gebote erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Bei schriftlichen Aufträgen sind die im Katalog angegebenen Nummern maßgebend

Abs.14
Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freien Verkauf und weitere Dienstleistungen. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Regelung, welche dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird davon nicht berührt.

Abs.15
Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, sichern sie zu, dass Gegenstände aus der Zeit des sog. 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung und Lehre, der Berichterstattung über Zeitgeschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 & 86a StGB). Das Auktionshaus Henke sowie die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie auch nur unter diesen Voraussetzungen ab.

Abs.16
Der Versteigerer ist bereit, den Einlieferern und Ersteigerer nach Abschluss der Auktion bei berechtigtem Interesse den Namen und die Anschrift des jeweiligen Vertragspartners mitzuteilen. Eigenware ist durch eine Raute gekennzeichnet. Bei Auskünften ist es erforderlich, die betreffende Losnummer anzugeben.

Der Versteigerer